Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Dritter Titel: Das Erlöschen der Obligationen
< Art. 125 F. Verrechnung / III. Fälle der Ausschliessung
> Art. 127 G. Verjährung / I. Fristen / 1. Zehn Jahre

Art. 126

IV. Verzicht

Auf die Verrechnung kann der Schuldner zum voraus Verzicht leisten.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen