Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Dritter Titel: Das Erlöschen der Obligationen
< Art. 125 F. Verrechnung / III. Fälle der Ausschliessung
> Art. 127 G. Verjährung / I. Fristen / 1. Zehn Jahre
Art. 126
IV. Verzicht
Auf die Verrechnung kann der Schuldner zum voraus Verzicht leisten.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen