Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Dritter Titel: Das Erlöschen der Obligationen
< Art. 120 F. Verrechnung / I. Voraussetzung / 1. Im Allgemeinen
> Art. 122 F. Verrechnung / I. Voraussetzung / 3. Bei Verträgen zugunsten Dritter

Art. 121

2. Bei Bürgschaft

Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, soweit dem Hauptschuldner das Recht der Verrechnung zusteht.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen