Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen
Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
< Art. 11 B. Form der Verträge / I. Erfordernis und Bedeutung im Allgemeinen
> Art. 13 B. Form der Verträge / II. Schriftlichkeit / 1. Gesetzlich vorgeschriebene Form / b. Erfordernisse

Art. 12

II. Schriftlichkeit

1. Gesetzlich vorgeschriebene Form

a. Bedeutung

Ist für einen Vertrag die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben, so gilt diese Vorschrift auch für jede Abänderung, mit Ausnahme von ergänzenden Nebenbestimmungen, die mit der Urkunde nicht im Widerspruche stehen.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen