Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere
Vierunddreissigster Titel: Anleihensobligationen
Zweiter Abschnitt: Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen
< Art. 1185 E. Besondere Anwendungsfälle / III. Anleihen von Eisenbahn- oder Schiffahrtsunternehmungen
> Art. 1 A. Konkursprivileg

Art. 1186

F. Zwingendes Recht

1 Die Rechte, die das Gesetz der Gläubigergemeinschaft und dem Anleihensvertreter zuweist, können durch die Anleihensbedingungen oder durch besondere Abreden zwischen den Gläubigen und dem Schuldner weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

2 Die erschwerenden Bestimmungen der Anleihensbedingungen über das Zustandekommen der Beschlüsse der Gläubigerversammlung bleiben vorbehalten.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen