Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Dritter Titel: Das Erlöschen der Obligationen
< Art. 117 C. Neuerung / II. Beim Kontokorrentverhältnis
> Art. 119 E. Unmöglichwerden einer Leistung
Art. 118
D. Vereinigung
1 Wenn die Eigenschaften des Gläubigers und des Schuldners in einer Person zusammentreffen, so gilt die Forderung als durch Vereinigung erloschen.
2 Wird die Vereinigung rückgängig, so lebt die Forderung wieder auf.
3 Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften über das Grundpfandrecht und die Wertpapiere.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen