Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Dritter Titel: Das Erlöschen der Obligationen
< Art. 116 C. Neuerung / I. Im Allgemeinen
> Art. 118 D. Vereinigung

Art. 117

II. Beim Kontokorrentverhältnis

1 Die Einsetzung der einzelnen Posten in einen Kontokorrent hat keine Neuerung zur Folge.

2 Eine Neuerung ist jedoch anzunehmen, wenn der Saldo gezogen und anerkannt wird.

3 Bestehen für einen einzelnen Posten besondere Sicherheiten, so werden sie, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung, durch die Ziehung und Anerkennung des Saldos nicht aufgehoben.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen