Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere
Vierunddreissigster Titel: Anleihensobligationen
Zweiter Abschnitt: Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen
< Art. 1168 C. Gläubigerversammlung / III. Abhaltung / 2. Vertretung einzelner Anleihensgläubiger
> Art. 1170 D. Gemeinschaftsbeschlüsse / I. Eingriffe in die Gläubigerrechte / 1. Zulässigkeit und erforderliche Mehrheit / a. Bei nur einer Gemeinschaft

Art. 1169

IV. Verfahrensvorschriften

Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Einberufung der Gläubigerversammlung, die Mitteilung der Tagesordnung, die Ausweise zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung, die Leitung der Versammlung, die Beurkundung und die Mitteilung der Beschlüsse.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen