Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Dritter Titel: Das Erlöschen der Obligationen
< Art. 115 B. Aufhebung durch Übereinkunft
> Art. 117 C. Neuerung / II. Beim Kontokorrentverhältnis
Art. 116
C. Neuerung
I. Im Allgemeinen
1 Die Tilgung einer alten Schuld durch Begründung einer neuen wird nicht vermutet.
2 Insbesondere bewirkt die Eingehung einer Wechselverbindlichkeit mit Rücksicht auf eine bestehende Schuld oder die Ausstellung eines neuen Schuld- oder Bürgschaftsscheines, wenn es nicht anders vereinbart wird, keine Neuerung der bisherigen Schuld.
Stand am 1. März 2012
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