Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Dritter Titel: Das Erlöschen der Obligationen
< Art. 114 A. Erlöschen der Nebenrechte
> Art. 116 C. Neuerung / I. Im Allgemeinen
Art. 115
B. Aufhebung durch Übereinkunft
Eine Forderung kann durch Übereinkunft ganz oder zum Teil auch dann formlos aufgehoben werden, wenn zur Eingehung der Verbindlichkeit eine Form erforderlich oder von den Vertragschliessenden gewählt war.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen