Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere
Dreiunddreissigster Titel: Die Namen-, Inhaber- und Ordrepapiere
Sechster Abschnitt: Wechselähnliche und andere Ordrepapiere
< Art. 1148 B. Wechselähnliche Papiere / I. Anweisungen an Ordre / 2. Keine Annahmepflicht
> Art. 1150 B. Wechselähnliche Papiere / I. Anweisungen an Ordre / 4. Keine Wechselbetreibung

Art. 1149

3. Folgen der Annahme

1 Wird die Anweisung an Ordre freiwillig angenommen, so steht der Annehmer der Anweisung dem Annehmer des gezogenen Wechsels gleich.

2 Der Inhaber kann jedoch nicht vor Verfall Rückgriff nehmen, wenn über den Angewiesenen der Konkurs eröffnet worden ist oder wenn der Angewiesene seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist.

3 Ebenso steht dem Inhaber der Rückgriff vor Verfall nicht zu, wenn über den Anweisenden der Konkurs eröffnet worden ist.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen