Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Titel: Die Wirkung der Obligationen
Dritter Abschnitt: Beziehungen zu dritten Personen
< Art. 112 C. Vertrag zugunsten eines Dritten / I. Im Allgemeinen
> Art. 114 A. Erlöschen der Nebenrechte
Art. 113
II. Bei Haftpflichtversicherung
Wenn ein Dienstherr gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht versichert war und der Dienstpflichtige nicht weniger als die Hälfte an die Prämien geleistet hat, so steht der Anspruch aus der Versicherung ausschliesslich dem Dienstpflichtigen zu.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen