Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere
Dreiunddreissigster Titel: Die Namen-, Inhaber- und Ordrepapiere
Fünfter Abschnitt: Der Check
VI. Rückgriff mangels Zahlung
< Art. 1128 1. Rückgriffsrechte des Inhabers
> Art. 1130 3. Inhalt der Rückgriffsforderung
Art. 1129
2. Protesterhebung. Fristen
1 Der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung muss vor Ablauf der Vorlegungsfrist vorgenommen werden.
2 Ist die Vorlegung am letzten Tage der Frist erfolgt, so kann der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung auch noch an dem folgenden Werktage vorgenommen werden.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen