Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere
Dreiunddreissigster Titel: Die Namen-, Inhaber- und Ordrepapiere
Fünfter Abschnitt: Der Check
IV. Vorlegung und Zahlung
< Art. 1118 4. Einlieferung in eine Abrechnungsstelle
> Art. 1120 5. Widerruf / b. Bei Tod, Handlungsunfähigkeit, Konkurs

Art. 1119

5. Widerruf

a. Im Allgemeinen

1 Ein Widerruf des Checks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam.

2 Wenn der Check nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten.

3 Behauptet der Aussteller, dass der Check ihm oder einem Dritten abhanden gekommen sei, so kann er dem Bezogenen die Einlösung verbieten.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen