Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere
Dreiunddreissigster Titel: Die Namen-, Inhaber- und Ordrepapiere
Vierter Abschnitt: Der Wechsel
XIV. Allgemeine Vorschriften
< Art. 1088 2. Form und Fristen der Wechselerklärungen / b. Handlungen zur Ausübung und Erhaltung des Wechselrechts
> Art. 1090 3. Wirkung der Wechselerklärungen / a. Im Allgemeinen

Art. 1089

c. Ausübung des Rückgriffs

Die Fristen für die Ausübung der Rückgriffsrechte werden für alle Wechselverpflichteten durch das Recht des Ortes bestimmt, an dem der Wechsel ausgestellt worden ist.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen