Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere
Dreiunddreissigster Titel: Die Namen-, Inhaber- und Ordrepapiere
Vierter Abschnitt: Der Wechsel
B. Gezogener Wechsel
< Art. 1028 1. Vorlegung zur Zahlung
> Art. 1030 3. Zahlung vor und bei Verfall

Art. 1029

2. Recht auf Quittung. Teilzahlung

1 Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Wechsels verlangen.

2 Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen.

3 Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, dass sie auf dem Wechsel vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen