Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere
Dreiunddreissigster Titel: Die Namen-, Inhaber- und Ordrepapiere
Vierter Abschnitt: Der Wechsel
B. Gezogener Wechsel
< Art. 1019 8. Wirkung der Annahme / b. Bei Streichung
> Art. 1021 2. Form

Art. 1020

1. Wechselbürgen

1 Die Zahlung der Wechselsumme kann ganz oder teilweise durch Wechselbürgschaft gesichert werden.

2 Diese Sicherheit kann von einem Dritten oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Wechsel befindet.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen