Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Titel: Die Wirkung der Obligationen
Zweiter Abschnitt: Die Folgen der Nichterfüllung
< Art. 99 A. Ausbleiben der Erfüllung / II. Mass der Haftung und Umfang des Schadenersatzes / 1. Im Allgemeinen
> Art. 101 A. Ausbleiben der Erfüllung / II. Mass der Haftung und Umfang des Schadenersatzes / 3. Haftung für Hilfspersonen

Art. 100

2. Wegbedingung der Haftung

1 Eine zum voraus getroffene Verabredung, wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein würde, ist nichtig.

2 Auch ein zum voraus erklärter Verzicht auf Haftung für leichtes Verschulden kann nach Ermessen des Richters als nichtig betrachtet werden, wenn der Verzichtende zur Zeit seiner Erklärung im Dienst des anderen Teiles stand, oder wenn die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folgt.

3 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über den Versicherungsvertrag.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen