Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen
Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
< Art. 9 A. Abschluss des Vertrages / II. Antrag und Annahme / 6. Widerruf des Antrages und der Annahme
> Art. 11 B. Form der Verträge / I. Erfordernis und Bedeutung im Allgemeinen

Art. 10

III. Beginn der Wirkungen eines unter Abwesenden geschlossenen Vertrages

1 Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde.

2 Wenn eine ausdrückliche Annahme nicht erforderlich ist, so beginnen die Wirkungen des Vertrages mit dem Empfange des Antrages.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen