Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Definitionen und Detaillierungsgrad
2. Abschnitt: Informationsebene «Bodenbedeckung»
< Art. 13 Minimalfläche
> Art. 15 Befestigte Flächen

Art. 141 Gebäude

1 Als Gebäude gelten:

a.
Gebäude im Sinne von Artikel 3 der Verordnung vom 31. Mai 20002 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister;
b.
weitere auf Dauer angelegte, mit dem Boden fest verbundene überdachte Bauten, die einem bestimmten Zweck dienen.

2 Die Gebäudefläche wird durch die Hauptfassadenteile mit der jeweils äusseren grössten vertikalen Fläche gebildet. Fassadenversetzungen von mehr als 10 cm in den TS 2 und 3 und mehr als 50 cm in den TS 4 und 5 sind zu erheben. Einzelheiten entlang von Fassaden sind zu erheben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Vor- und Rücksprünge, Pfeiler von mehr als 50 cm in den TS 2 und 3 und mehr als 100 cm in den TS 4 und 5;
b.
Auskragungen, Erker, Vorbauten von mehr als 50 cm in der TS 2 und mehr als 100 cm in den TS 3, 4 und 5.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
2 SR 431.841


Stand am 1. Juli 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen