Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 17 Verzicht
> Art. 19 Verfahren

Art. 18 Begriffe

1 Als Ersterhebung gilt die Erstellung der Bestandteile der amtlichen Vermessung in Gebieten ohne definitiv anerkannte amtliche Vermessung sowie in Gebieten im Sinne von Artikel 51 Absätze 3 und 4.

2 Als Erneuerung gilt die Erstellung der Bestandteile der amtlichen Vermessung neuer Ordnung durch Umarbeitung und Ergänzung einer definitiv anerkannten amtlichen Vermessung.

3 Als Nachführung gilt die Anpassung der Bestandteile der amtlichen Vermessung an die veränderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse.


Stand am 1. Juli 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen