3. Titel: Eintragung, Änderung und Löschung
3. Kapitel: Eintragungsverfahren
< Art. 85 Prüfung bei Anmeldung durch eine Behörde
> Art. 87 Mangelhafte Anträge
Art. 86 Beglaubigung von Unterschriften
1 Kann sich das Grundbuchamt nicht selber von der Echtheit einer Unterschrift vergewissern, so verlangt es deren Beglaubigung.
2 Die Unterschrift der anmeldenden Person muss nicht beglaubigt werden, wenn die Beglaubigung schon in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist.
3 Die elektronische Beglaubigung einer elektronischen Signatur richtet sich nach Artikel 14 EÖBV1.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen