Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Eintragung, Änderung und Löschung
1. Kapitel: Anmeldung
3. Abschnitt: Anmeldung von Anmerkungen
< Art. 53 Befugnis zur Anmeldung im Allgemeinen
> Art. 55 bundesrechtliche Verfügungsbeschränkungen

Art. 54 Privatrechtliche Rechtsverhältnisse

1 Beim Miteigentum kann jeder Miteigentümer und jede Miteigentümerin die Anmerkung einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung, eines Reglements oder von Verwaltungsbeschlüssen anmelden (Art. 647 Abs. 1 ZGB); beim Stockwerkeigentum ist zudem auch der Verwalter oder die Verwalterin dazu befugt.

2 Die vom kantonalen Recht bezeichnete Behörde kann die Anmerkung der Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen anmelden (Art. 660a Abs. 3 ZGB).

3 Handwerker, Handwerkerinnen, Unternehmer und Unternehmerinnen können die Anmerkung des Werkbeginns auf dem Grundstück anmelden, auf dem sie arbeiten (Art. 841 Abs. 3 ZGB).

4 Die vertretungsberechtigten Personen und die Behörden können die Anmerkung einer Vertretung nach Artikel 962a ZGB anmelden.

5 Nachkommen des Verpächters oder der Verpächterin eines landwirtschaftlichen Gewerbes können die Anmerkung des Vorpachtrechts (Art. 5 des BG vom 4. Okt. 19851 über die landwirtschaftliche Pacht) anmelden.



Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen