Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Eintragung, Änderung und Löschung
1. Kapitel: Anmeldung
3. Abschnitt: Anmeldung von Anmerkungen
< Art. 52
> Art. 54 Privatrechtliche Rechtsverhältnisse

Art. 53 Befugnis zur Anmeldung im Allgemeinen

1 Zur Anmeldung der Anmerkung einer Eigentumsbeschränkung befugt ist:

a.
der Eigentümer oder die Eigentümerin;
b.
jede Person, die ein von der Anmerkung betroffenes dingliches Recht hat.

2 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen und andere öffentlich-rechtliche Pflichten, die mit einem Grundstück oder einem Recht an einem Grundstück verbunden sind, werden angemerkt auf Anmeldung:

a.
der nach kantonalem Recht für die Entstehung zuständigen Behörde;
b.
des Eigentümers oder der Eigentümerin;
c.
der Person, die das betroffene dingliche Recht hat.
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen