3. Titel: Eintragung, Änderung und Löschung
1. Kapitel: Anmeldung
3. Abschnitt: Anmeldung von Anmerkungen
< Art. 52
> Art. 54 Privatrechtliche Rechtsverhältnisse
Art. 53 Befugnis zur Anmeldung im Allgemeinen
1 Zur Anmeldung der Anmerkung einer Eigentumsbeschränkung befugt ist:
- a.
- der Eigentümer oder die Eigentümerin;
- b.
- jede Person, die ein von der Anmerkung betroffenes dingliches Recht hat.
2 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen und andere öffentlich-rechtliche Pflichten, die mit einem Grundstück oder einem Recht an einem Grundstück verbunden sind, werden angemerkt auf Anmeldung:
- a.
- der nach kantonalem Recht für die Entstehung zuständigen Behörde;
- b.
- des Eigentümers oder der Eigentümerin;
- c.
- der Person, die das betroffene dingliche Recht hat.
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen