6. Kapitel: Schlussbestimmungen
< Art. 38 Übergangsbestimmung
> Art. 40 Referendum und Inkrafttreten
Art. 39 Bewilligungskontingente
Der Bundesrat setzt für die erste Periode von zwei Jahren die gesamtschweizerische Höchstzahl an Bewilligungen für Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels auf höchstens zwei Drittel der Bewilligungen fest, die im Durchschnitt der fünf letzten Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für den Erwerb von Zweitwohnungen im Sinne des früheren Rechts erteilt worden sind.
Stand am 1. Januar 2011
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