1. Kapitel: Zweck und Grundsätze
< Art. 2 Bewilligungspflicht
> Art. 4 Erwerb von Grundstücken
Art. 3 Bundesrecht und kantonales Recht
1 Die Bewilligung wird nur aus den Gründen erteilt, die dieses Gesetz vorsieht.
2 Die Kantone können zur Wahrung ihrer unterschiedlichen Interessen zusätzliche Bewilligungsgründe und weitergehende Beschränkungen vorsehen, soweit dieses Gesetz sie dazu ermächtigt.
Stand am 1. Januar 2011
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