Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Zweck und Grundsätze
< Art. 2 Bewilligungspflicht
> Art. 4 Erwerb von Grundstücken

Art. 3 Bundesrecht und kantonales Recht

1 Die Bewilligung wird nur aus den Gründen erteilt, die dieses Gesetz vorsieht.

2 Die Kantone können zur Wahrung ihrer unterschiedlichen Interessen zusätzliche Bewilligungsgründe und weitergehende Beschränkungen vorsehen, soweit dieses Gesetz sie dazu ermächtigt.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen