Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Sanktionen
3. Abschnitt: Strafrecht
< Art. 28 Umgehung der Bewilligungspflicht
> Art. 30 Missachtung von Auflagen

Art. 29 Unrichtige Angaben

1 Wer vorsätzlich einer zuständigen Behörde, dem Grundbuchverwalter oder dem Handelsregisterführer über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht oder für die Bewilligung von Bedeutung sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder einen Irrtum dieser Behörden arglistig benutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.1

2 Wer fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.


1 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).


Stand am 1. Januar 2011
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