1. Kapitel: Zweck und Grundsätze
< Art. 1 Zweck
> Art. 3 Bundesrecht und kantonales Recht
Art. 2 Bewilligungspflicht
1 Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
2 Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb, wenn:
- a.
- das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels—, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerksbetriebes oder eines freien Berufes dient;
- b.
- das Grundstück dem Erwerber als natürlicher Person als Hauptwohnung am Ort seines rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient; oder
- c.
- eine Ausnahme nach Artikel 7 vorliegt.1
3 Beim Erwerb von Grundstücken nach Absatz 2 Buchstabe a können durch Wohnanteilvorschriften vorgeschriebene Wohnungen oder dafür reservierte Flächen miterworben werden.2
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2086; BBl 1997 II 1221).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2086; BBl 1997 II 1221).
Stand am 1. Januar 2011
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