Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Zweck und Grundsätze
> Art. 2 Bewilligungspflicht

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz beschränkt den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, um die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern.


Stand am 1. Januar 2011
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