Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Titel: Schlussbestimmungen
3. Kapitel: Übergangsrecht
< Art. 94 Privatrecht
> Art. 95a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2003

Art. 95 Übrige Bestimmungen

1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über das Realteilungsverbot, das Zerstückelungsverbot, das Bewilligungsverfahren und die Belastungsgrenze gelten für alle Rechtsgeschäfte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Grundbuchamt angemeldet werden.

2 Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren, die beim Inkrafttreten hängig sind, werden nach dem neuen Recht beurteilt, wenn das Rechtsgeschäft beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht beim Grundbuchamt angemeldet war.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen