4. Titel: Massnahmen zur Verhütung der Überschuldung
< Art. 78 Rückzahlungspflicht
> Art. 80 Zuständigkeit
Art. 79 Anerkennung von Genossenschaften, Stiftungen und kantonalen Institutionen
1 Eine Genossenschaft oder Stiftung des Privatrechts wird anerkannt, wenn ihre Statuten:
- a.
- vorsehen, Darlehen zu landwirtschaftlichen Zwecken unverzinslich zu gewähren oder solche Darlehen, wenn sie von Dritten gewährt werden, zu verbürgen oder zu verzinsen;
- b.
- einen Höchstbetrag festlegen, für welchen dem einzelnen Schuldner solche Darlehen zinslos gewährt, verbürgt oder verzinst werden können;
- c.
- ein Organ mit der Geschäftsführung betrauen, das sich aus sachkundigen Personen zusammensetzt;
- d.
- die Ausrichtung ertragsabhängiger Leistungen wie Tantiemen an die Organe ausschliessen;
- e.
- vorsehen, dass das Anteilscheinkapital und andere Einlagen der Genossenschafter höchstens zum Zinssatz für erste Hypotheken verzinst werden dürfen;
- f.
- vorsehen, dass ein Reinertrag für Rückstellungen und Reserven verwendet wird.
2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement entscheidet über die Anerkennung und veröffentlicht den Entscheid darüber im Bundesblatt.
3 Für die Anerkennung kantonaler Institutionen gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Anerkennung von Genossenschaften und Stiftungen.
4 Die anerkannten Genossenschaften, Stiftungen und kantonalen Institutionen sind verpflichtet, dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement regelmässig über ihre Geschäftstätigkeit Bericht zu erstatten.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen