Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Titel: Massnahmen zur Verhütung der Überschuldung
< Art. 78 Rückzahlungspflicht
> Art. 80 Zuständigkeit

Art. 79 Anerkennung von Genossenschaften, Stiftungen und kantonalen Institutionen

1 Eine Genossenschaft oder Stiftung des Privatrechts wird anerkannt, wenn ihre Statuten:

a.
vorsehen, Darlehen zu landwirtschaftlichen Zwecken unverzinslich zu gewähren oder solche Darlehen, wenn sie von Dritten gewährt werden, zu verbürgen oder zu verzinsen;
b.
einen Höchstbetrag festlegen, für welchen dem einzelnen Schuldner solche Darlehen zinslos gewährt, verbürgt oder verzinst werden können;
c.
ein Organ mit der Geschäftsführung betrauen, das sich aus sachkundigen Personen zusammensetzt;
d.
die Ausrichtung ertragsabhängiger Leistungen wie Tantiemen an die Organe ausschliessen;
e.
vorsehen, dass das Anteilscheinkapital und andere Einlagen der Genossenschafter höchstens zum Zinssatz für erste Hypotheken verzinst werden dürfen;
f.
vorsehen, dass ein Reinertrag für Rückstellungen und Reserven verwendet wird.

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement entscheidet über die Anerkennung und veröffentlicht den Entscheid darüber im Bundesblatt.

3 Für die Anerkennung kantonaler Institutionen gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Anerkennung von Genossenschaften und Stiftungen.

4 Die anerkannten Genossenschaften, Stiftungen und kantonalen Institutionen sind verpflichtet, dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement regelmässig über ihre Geschäftstätigkeit Bericht zu erstatten.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen