Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Öffentlich-rechtliche Beschränkungen des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken
2. Kapitel: Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken
< Art. 68
> Art. 70 Nichtige Rechtsgeschäfte

Art. 69 Unzulässigkeit freiwilliger Versteigerung

Landwirtschaftliches Gewerbe und Grundstücke dürfen nicht freiwillig versteigert werden.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen