3. Titel: Öffentlich-rechtliche Beschränkungen des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken
2. Kapitel: Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken
< Art. 68
> Art. 70 Nichtige Rechtsgeschäfte
Art. 69 Unzulässigkeit freiwilliger Versteigerung
Landwirtschaftliches Gewerbe und Grundstücke dürfen nicht freiwillig versteigert werden.
Stand am 1. Januar 2012
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