1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
2. Kapitel: Begriffe
< Art. 5 Vorbehalte kantonalen Rechts
> Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen
Art. 6 Landwirtschaftliches Grundstück
1 Als landwirtschaftlich gilt ein Grundstück, das für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung geeignet ist.
2 Als landwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Anteils- und Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Allmendgenossenschaften, Alpgenossenschaften, Waldkorporationen oder ähnlichen Körperschaften stehen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen