3. Titel: Öffentlich-rechtliche Beschränkungen des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken
1. Kapitel: Realteilung landwirtschaftlicher Gewerbe und Zerstückelung landwirtschaftlicher Grundstücke
< Art. 58 Realteilungs- und Zerstückelungsverbot
> Art. 60 Bewilligung von Ausnahmen
Art. 59 Ausnahmen
Das Realteilungs- und das Zerstückelungsverbot gelten nicht für eine Abtrennung oder Teilung:
- a.
- im Rahmen einer Bodenverbesserung, bei der eine Behörde mitwirkt;
- b.
- zum Zweck einer Grenzverbesserung (Art. 57) oder einer Grenzbereinigung bei der Erstellung eines Werks;
- c.
- infolge einer Enteignung oder eines freihändigen Verkaufs, wenn dem Verkäufer die Enteignung angedroht wird;
- d.
- bei einer Zwangsvollstreckung.
Stand am 1. Januar 2012
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