Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Öffentlich-rechtliche Beschränkungen des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken
1. Kapitel: Realteilung landwirtschaftlicher Gewerbe und Zerstückelung landwirtschaftlicher Grundstücke
< Art. 58 Realteilungs- und Zerstückelungsverbot
> Art. 60 Bewilligung von Ausnahmen

Art. 59 Ausnahmen

Das Realteilungs- und das Zerstückelungsverbot gelten nicht für eine Abtrennung oder Teilung:

a.
im Rahmen einer Bodenverbesserung, bei der eine Behörde mitwirkt;
b.
zum Zweck einer Grenzverbesserung (Art. 57) oder einer Grenzbereinigung bei der Erstellung eines Werks;
c.
infolge einer Enteignung oder eines freihändigen Verkaufs, wenn dem Verkäufer die Enteignung angedroht wird;
d.
bei einer Zwangsvollstreckung.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen