2. Titel: Privatrechtliche Beschränkungen des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken
3. Kapitel: Veräusserungsverträge
5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen zu den bundesrechtlichen Vorkaufsrechten
< Art. 51 Umfang des Vorkaufsrechts, Übernahmepreis
> Art. 53 Gewinnanspruch des Veräusserers
Art. 52 Erhöhung des Übernahmepreises
1 Der Veräusserer kann eine angemessene Erhöhung des Übernahmepreises verlangen, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.
2 Als besondere Umstände gelten namentlich der höhere Ankaufswert des Gewerbes und alle erheblichen Investitionen, die in den letzten zehn Jahren vor der Veräusserung getätigt worden sind.
3 Der Übernahmepreis entspricht in jedem Fall mindestens den Grundpfandschulden.
Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen