1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich
2. Abschnitt: Geltungsbereich
< Art. 3 Besonderer Geltungsbereich
> Art. 5 Vorbehalte kantonalen Rechts
Art. 4 Besondere Bestimmungen für landwirtschaftliche Gewerbe
1 Für Grundstücke, die für sich allein oder zusammen mit andern Grundstücken ein landwirtschaftliches Gewerbe bilden, gelten die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes über die landwirtschaftlichen Gewerbe.
2 Die Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe gelten auch für eine Mehrheitsbeteiligung an einer juristischen Person, deren Aktiven zur Hauptsache aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe bestehen.
3 Die Bestimmungen über landwirtschaftliche Gewerbe gelten nicht für landwirtschaftliche Grundstücke, die:
- a.
- zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gemäss Artikel 8 gehören;
- b.
- mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde vom landwirtschaftlichen Gewerbe abgetrennt werden dürfen.
Stand am 1. Januar 2012
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