2. Titel: Privatrechtliche Beschränkungen des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken
2. Kapitel: Aufhebung von vertraglich begründetem gemeinschaftlichem Eigentum
< Art. 38 Anwendung erbrechtlicher Bestimmungen
> Art. 40 Zustimmung des Ehegatten
Art. 39 Aufhebung und Abänderung
Vereinbarungen über den Anrechnungswert und die Aufhebung oder die Abänderung des Zuweisungsanspruchs bedürfen der öffentlichen Beurkundung. Sie können im Falle von Miteigentum im Grundbuch vorgemerkt werden.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen