1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich
2. Abschnitt: Geltungsbereich
< Art. 2 Allgemeiner Geltungsbereich
> Art. 4 Besondere Bestimmungen für landwirtschaftliche Gewerbe
Art. 3 Besonderer Geltungsbereich
1 Für Miteigentumsanteile an landwirtschaftlichen Grundstücken gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die landwirtschaftlichen Grundstücke, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
2 Für Grundstücke, die zu einem nichtlandwirtschaftlichen Nebengewerbe gehören, das mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe eng verbunden ist, gelten die Artikel 15 Absatz 2 und 51 Absatz 2.
3 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Gewinnanspruch gelten für alle Gewerbe und Grundstücke, die der Veräusserer zur landwirtschaftlichen Nutzung erworben hat.
4 Die Bestimmungen über die Grenzverbesserungen (Art. 57) und die Massnahmen zur Verhütung der Überschuldung (Art. 73–79) gelten auch für kleine Grundstücke (Art. 2 Abs. 3).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen