2. Titel: Privatrechtliche Beschränkungen des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken
1. Kapitel: Erbteilung
3. Abschnitt: Gewinnanspruch der Miterben
< Art. 28 Grundsatz
> Art. 30 Fälligkeit
Art. 29 Veräusserung
1 Als Veräusserung im Sinne von Artikel 28 gelten:
- a.
- der Verkauf und jedes andere Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt;
- b.
- die Enteignung;
- c.
- die Zuweisung zu einer Bauzone, ausser sie betreffe ein landwirtschaftliches Grundstück, das dem bäuerlichen Bodenrecht unterstellt bleibt (Art. 2 Abs. 2 Bst. a);
- d.1
- der Übergang von einer landwirtschaftlichen zu einer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; kein solcher Übergang liegt vor, wenn der Erbe, der ein landwirtschaftliches Gewerbe nach Artikel 28 übernommen und es während mindestens zehn Jahren selber bewirtschaftet hat, die Betriebsführung aufgibt und in einer zum Gewerbe gehörenden Wohnung verbleibt.
2 Massgebend für den Zeitpunkt der Veräusserung sind:
- a.
- der Abschluss des Vertrags, mit dem sich der Veräusserer zur Eigentumsübertragung verpflichtet;
- b.
- die Einleitung des Enteignungsverfahrens;
- c.
- die Einleitung des Verfahrens für die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu einer Bauzone;
- d.
- bei Zweckentfremdung das Geschäft, mit welchem dem Berechtigten die nichtlandwirtschaftliche Nutzung erlaubt wird, oder die Handlung des Eigentümers, welche die Nutzungsänderung bewirkt.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4123; BBl 2002 4721).
Stand am 1. Januar 2012
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