1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich
2. Abschnitt: Geltungsbereich
< Art. 1
> Art. 3 Besonderer Geltungsbereich
Art. 2 Allgemeiner Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende landwirtschaftliche Grundstücke:
- a.
- die ausserhalb einer Bauzone nach Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19791 liegen; und
- b.
- für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist.2
2 Das Gesetz gilt ferner für:
- a.
- Grundstücke und Grundstücksteile mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen, einschliesslich angemessenem Umschwung, die in einer Bauzone liegen und zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören;
- b.
- Waldgrundstücke, die zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören;
- c.
- Grundstücke, die teilweise innerhalb einer Bauzone liegen, solange sie nicht entsprechend den Nutzungszonen aufgeteilt sind;
- d.
- Grundstücke mit gemischter Nutzung, die nicht in einen landwirtschaftlichen und einen nichtlandwirtschaftlichen Teil aufgeteilt sind.
3 Das Gesetz gilt nicht für Grundstücke von weniger als 15 Aren Rebland oder 25 Aren anderem Land, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören.3
1 SR 700
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4123; BBl 2002 4721).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4123; BBl 2002 4721).
Stand am 1. Januar 2012
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