Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Privatrechtliche Beschränkungen des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken
1. Kapitel: Erbteilung
1. Abschnitt: Im allgemeinen
< Art. 18 Erhöhung des Anrechnungswerts
> Art. 20 Fehlen einer Verfügung

Art. 19 Verfügungen des Erblassers bei mehreren übernahmewilligen Erben

1 Erfüllen mehrere Erben die Voraussetzungen für die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes, so kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder durch Erbvertrag einen von ihnen als Übernehmer bezeichnen.

2 Der Erblasser kann einem pflichtteilsgeschützten Erben, der das Gewerbe selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint, den Anspruch auf Zuweisung nicht entziehen zugunsten eines Erben, der das Gewerbe nicht selber bewirtschaften will oder dafür nicht als geeignet erscheint, oder zugunsten eines eingesetzten Erben.

3 Vorbehalten bleiben die Enterbung und der Erbverzicht.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen