Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich
1. Abschnitt: Zweck und Gegenstand
> Art. 2 Allgemeiner Geltungsbereich

Art. 1

1 Dieses Gesetz bezweckt:

a.
das bäuerliche Grundeigentum zu fördern und namentlich Familienbetriebe als Grundlage eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen, auf eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung ausgerichteten Landwirtschaft zu erhalten und ihre Struktur zu verbessern;
b.
die Stellung des Selbstbewirtschafters einschliesslich diejenige des Pächters beim Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke zu stärken;
c.
übersetzte Preise für landwirtschaftlichen Boden zu bekämpfen.

2 Das Gesetz enthält Bestimmungen über:

a.
den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken;
b.
die Verpfändung von landwirtschaftlichen Grundstücken;
c.
die Teilung landwirtschaftlicher Gewerbe und die Zerstückelung landwirtschaftlicher Grundstücke.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen