1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich
1. Abschnitt: Zweck und Gegenstand
> Art. 2 Allgemeiner Geltungsbereich
Art. 1
1 Dieses Gesetz bezweckt:
- a.
- das bäuerliche Grundeigentum zu fördern und namentlich Familienbetriebe als Grundlage eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen, auf eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung ausgerichteten Landwirtschaft zu erhalten und ihre Struktur zu verbessern;
- b.
- die Stellung des Selbstbewirtschafters einschliesslich diejenige des Pächters beim Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke zu stärken;
- c.
- übersetzte Preise für landwirtschaftlichen Boden zu bekämpfen.
2 Das Gesetz enthält Bestimmungen über:
- a.
- den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken;
- b.
- die Verpfändung von landwirtschaftlichen Grundstücken;
- c.
- die Teilung landwirtschaftlicher Gewerbe und die Zerstückelung landwirtschaftlicher Grundstücke.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen