Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Schlussbestimmungen
< Art. 35
> Art. 37 Koordination mit Änderungen anderer Erlasse

Art. 36 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen