Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
1. Abschnitt: Voraussetzungen
< Art. 29 Gemeinsames Begehren
> Art. 31 Erbrecht

Art. 30 Klage

Jede Partnerin oder jeder Partner kann die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verlangen, wenn die Partnerinnen oder Partner zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens einem Jahr getrennt leben.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen