2. Kapitel: Die Eintragung der Partnerschaft
1. Abschnitt: Voraussetzungen und Eintragungshindernisse
< Art. 2 Grundsatz
> Art. 4 Eintragungshindernisse
Art. 3 Voraussetzungen
1 Beide Partnerinnen oder Partner müssen das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein.
2 Eine entmündigte Person braucht die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Sie kann gegen die Verweigerung dieser Zustimmung das Gericht anrufen.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen