4. Kapitel: Gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
1. Abschnitt: Voraussetzungen
< Art. 28 Adoption und Fortpflanzungsmedizin
> Art. 30 Klage
Art. 29 Gemeinsames Begehren
1 Verlangen die beiden Partnerinnen oder Partner gemeinsam die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, so hört das Gericht sie an und prüft, ob das Begehren auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruht und ob eine Vereinbarung über die Auflösung genehmigt werden kann.
2 Trifft dies zu, so spricht das Gericht die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft aus.
3 Die Partnerinnen oder Partner können gemeinsam beantragen, dass das Gericht im Auflösungsurteil über diejenigen Wirkungen der Auflösung entscheidet, über die sie sich nicht verständigen können.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen