Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft
3. Abschnitt: Besondere Wirkungen
< Art. 26 Eheschliessung
> Art. 28 Adoption und Fortpflanzungsmedizin

Art. 27 Kinder der Partnerin oder des Partners

1 Hat eine Person Kinder, so steht ihre Partnerin oder ihr Partner ihr in der Erfüllung der Unterhaltspflicht und in der Ausübung der elterlichen Sorge in angemessener Weise bei und vertritt sie, wenn die Umstände es erfordern. Elternrechte bleiben jedoch in allen Fällen gewahrt.

2 Die Vormundschaftsbehörde kann unter den Voraussetzungen von Artikel 274a ZGB1 bei Aufhebung des Zusammenlebens und bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft einen Anspruch auf persönlichen Verkehr einräumen.


1 SR 210


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen