Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft
2. Abschnitt: Vermögensrecht
< Art. 24 Zuweisung von Miteigentum
> Art. 26 Eheschliessung

Art. 25 Vermögensvertrag

1 Die beiden Partnerinnen oder Partner können in einem Vermögensvertrag eine besondere Regelung vereinbaren für den Fall, dass die eingetragene Partnerschaft aufgelöst wird. Namentlich können sie vereinbaren, dass das Vermögen gemäss den Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196–219 Zivilgesetzbuch1, ZGB) geteilt wird.

2 Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteile der Nachkommen einer Partnerin oder eines Partners nicht beeinträchtigen.

3 Der Vermögensvertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragsschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.

4 Die Artikel 185 und 193 ZGB sind sinngemäss anwendbar.


1 SR 210


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen