3. Kapitel: Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft
2. Abschnitt: Vermögensrecht
< Art. 23 Schulden zwischen Partnerinnen oder Partnern
> Art. 25 Vermögensvertrag
Art. 24 Zuweisung von Miteigentum
Steht ein Vermögenswert im Miteigentum der beiden Partnerinnen oder Partner und weist die eine Person ein überwiegendes Interesse nach, so kann sie bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen die ungeteilte Zuweisung dieses Vermögenswerts gegen Entschädigung der anderen Person verlangen.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen