1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Gegenstand
> Art. 3 Voraussetzungen
Art. 2 Grundsatz
1 Zwei Personen gleichen Geschlechts können ihre Partnerschaft eintragen lassen.
2 Sie verbinden sich damit zu einer Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.
3 Der Personenstand lautet: «in eingetragener Partnerschaft».
Stand am 1. Januar 2011
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