3. Kapitel: Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft
2. Abschnitt: Vermögensrecht
< Art. 18 Vermögen
> Art. 20 Inventar
Art. 19 Beweis
1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum einer Partnerin oder eines Partners, muss dies beweisen.
2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Partnerinnen oder Partner angenommen.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen