Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft
2. Abschnitt: Vermögensrecht
< Art. 18 Vermögen
> Art. 20 Inventar

Art. 19 Beweis

1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum einer Partnerin oder eines Partners, muss dies beweisen.

2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Partnerinnen oder Partner angenommen.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen